§ 1 Name und Sitz
1. Der Verein führt den Namen „Guidance Deutschland“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und trägt den Zusatz „e.V.“.
2. Der Sitz des Vereins ist Bünde.

§ 2 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 3 Zweck des Vereins

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung:

§ 52 Abs.2 Nr. 10 Hilfe für Opfer von Straftaten
§ 52 Abs. 2 Nr. 18 Gleichberechtigung von Frauen und Männern sowie
§ 53 Satz 1 Nr. 1 Selbstlose Unterstützung von Personen, die infolge ihres (…)
Zustandes auf die Hilfe anderer angewiesen sind.

2. Zweck des Vereins sind

a. die Förderung von direkt und indirekt betroffenen Familien von Missbrauch, insbesondere sexuellem Missbrauch.

b. Aufklärung und Prävention gegen Missbrauch und sexuellen Missbrauch von
Kindern und Jugendlichen.

c. Förderung der psychischen und physischen Unversehrtheit im Sport

d. Förderung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern.

e. Förderung der Verbindung zwischen Menschen im gleichwürdigen Miteinander.

3. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:

Presse- und Öfentlichkeitsarbeit zum Thema sexualisierte Gewalt
– Kooperation, Beratung und Unterstützung anderer Vereine, Institutionen und Organisationen
– Aufklärung und Information in Arbeitskreisen, insbesondere Einbringung der Elternperspektive
– Beratung zu Besonderheiten von Kindern und Erwachsenen mit Behinderung,
insbesondere mit geistiger Behinderung
– Sichtbarmachen des Themas Sexueller Missbrauch und von Hilfe- und
Beratungsstellen
– Sichtbarmachen täterfreundlicher Strukturen und Schwachstellen
– Sichtbarmachen der besonderen Gefährdung von Menschen mit Behinderung
und Kindern

– Unterstützungsprogramme für Betroffene und deren Familien durch:

  • Stabilisierungsangebote durch die Projekte und Haltgeber
  • Kostenfreie Schlaf(schutz)anzüge, Kissen, Decken und andere unterstützende Haltgebero Kostenfreie Seminartage und Workshops für Betroffene und deren Familien
  • Kostenfreie Kampfsport-Kurse und -Seminare für betroffene Kinder und Jugendliche

– Unterstützung von betroffenen Kindern und Jugendlichen sowie deren Familien
zur Stärkung der Selbstwirksamkeit durch:

  • Seminare
  • Vorträge
  • Workshops
  • Webinare

– Informationen über Energetik und systemischer Strukturen
– Sichtbarmachen männlicher und weiblicher Rollenklischees sowie patriarchaler Strukturen, die Missbrauch begünstigen
– Information zu Grenzen und persönlicher Verantwortung
– Information zur Verantwortung von Eltern und Erwachsenen gegenüber
Kindern
– Förderung von Informations- und anderen geeigneten Materialien für Beratungsund Therapiestellen
– Förderung und Organisation von therapeutischen Hilfen sowie Installation von
Programmen zur Unterstützung und Stabilisierung von betroffenen Kindern
und deren Familien

§ 4 Gemeinnützigkeit

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 5 Mittel

1. Für die Umsetzung der Vereinszwecke generiert der Verein Fördermittel, Spenden und Zuwendungen aller Art.

2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

4. Zahlungen an Vorstands- oder Vereinsmitglieder im Rahmen der steuerfreien Ehrenamtspauschale gemäß Einkommenssteuergesetz sind zulässig, soweit die Mitglieder entsprechende Tätigkeiten im Verein ausüben und die Mitgliederversammlung dieses beschlossen hat.

5. Vorstandsmitglieder können für ihre Tätigkeit für den Verein eine Vergütung erhalten. Die Höhe der Vergütung wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

§ 6 Mitgliedschaft

1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, die die
Ziele des Vereins unterstützt.
Der Verein hat ordentliche Mitglieder und Fördermitglieder:
– Ordentliche Mitglieder sind natürliche Personen, die sich aktiv an der
Vereinsarbeit beteiligen und mindestens 18 Jahre alt sind. Sie haben Rede- und Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.
– Fördermitglieder sind natürliche oder juristische Personen, die den Verein
finanziell, materiell oder durch Arbeitsleistungen unterstützen. Sie haben kein Rede- und Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.

2. Über die Aufnahme der Mitglieder in den Verein entscheidet der Vorstand.

3. Zur Aufnahme in den Verein bedarf es einer schriftlichen Anmeldung (Vordruck
Aufnahmeantrag / Antrag Fördermitgliedschaft). Die Anmeldung ist jeweils vom interessierten Mitglied oder einer befugten Person eigenhändig zu unterschreiben.

4. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Der Vorstand kann eine Aufnahme ohne
Begründung schriftlich oder per Mail ablehnen.

5. Alle Mitglieder verpflichten sich, die Belange und Interessen des Vereins außen
und innen zu vertreten und das Ansehen des Vereins zu wahren.

6. Mit der Aufnahme erkennen die Mitglieder die Satzung des Vereins an.

7. Jedes Vorstandsmitglied darf auch gleichzeitig Mitarbeiter*in im
Verein sein.

8. Alle Mitglieder verpflichten sich, die Grundprinzipien von Gleichwertigkeit aller
Mitglieder im Kreis, Transparenz, Offenheit, Ehrlichkeit und wertschätzender
Kommunikation einzuhalten.

9. Alle Mitglieder bringen ihre eigenen Fähigkeiten und Fertigkeiten ein, um den
Verein bei seinen Aufgaben, Aktivitäten und Veranstaltungen nach Kräften zu
unterstützen.

10. Alle Mitglieder verpflichten sich, die Bestimmungen der Satzung sowie die
Beschlüsse der Mitgliederversammlung zu befolgen.

11. Alle Mitglieder verpflichten sich die Beiträge vollständig und fristgerecht zu
zahlen.

12. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder durch Auflösung
der juristischen Person.

13. Der Austritt für ordentliche Mitglieder ist mit einer einmonatigen Kündigungsfrist zum Jahresende möglich. Dieser ist in schriftlicher Form einem vertretungsberechtigten Vorstand zu übermitteln. Fördermitglieder können jeweils mit einer dreimonatigen Frist zum Jahresende ebenfalls schriftlich gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstand kündigen. Die Rückerstattung von bereits geleisteten Fördermitteln ist ausgeschlossen.

14. Ein Mitglied kann aus wichtigem Grund ausgeschlossen werden. Wichtige
Gründe sind:
1. vereinsschädigendes Verhalten
2. Verletzung satzungsgemäßer Pflichten
3. Straftaten etc.

Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung über die Mitgliederversammlung zu, die schriftlich binnen eines Monats nach Versand des Ausschlusses an den Vorstand zu richten ist. Die Mitgliederversammlung entscheidet im Rahmen des Vereins endgültig. Die Anrufung eines ordentlichen Gerichts hat aufschiebende Wirkung bis zur Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung. In dringenden oder schwerwiegenden Fällen kann der Vorstand ein Mitglied bis zur endgültigen Entscheidung von seinen Rechten und Pflichten entbinden.

§ 7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 8 Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.
2. Sie wählt den Vorstand und beschließt Satzungsänderungen.
3. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Sie ist ohne
Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
4. Die Einladung zur Mitgliederversammlung darf vom Verein an die letzte bekannte
Mailadresse erfolgen und gilt damit als zugestellt. Eine Einladung per Post ist
grundsätzlich nicht vorgesehen. Diese kann jedoch erfolgen, sofern vom Mitglied
keine Mailadresse vorhanden ist. Die Durchführung der Mitgliederversammlung
kann als Präsenzveranstaltung, hybrid oder per Online-Konferenz erfolgen. Die
Entscheidung hierüber trifft der Vorstand.
5. Die Einladung zur Mitgliederversammlung soll mindestens 14 Tage vor dem
Datum erfolgen.
6. Beschlüsse, die im Rahmen hybrider oder Online-Versammlungen getroffen
werden sind rechtswirksam, sofern die Satzung oder gesetzliche Vorschriften
dem nicht entgegenstehen und die Identität der abstimmenden Mitglieder
nachvollziehbar ist.
7. Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet.
8. Zu Beginn der Mitgliederversammlung ist ein*e Schriftführer*in zu wählen.
9. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur
persönlich oder durch ein anderes ordentliches Mitglied des Vereins unter
Vorlage einer schriftlichen Vollmacht ausgeübt werden.
10. Bei Abstimmungen wird einstimmig nach Konsens entschieden, ggfs. unter
Zuhilfenahme soziokratischer Beratung / Vermittlung.
11. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das von der Versammlungsleitung und der/dem Schriftführer*in eigenhändig zu unterzeichnen ist.

§ 9 Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus der/dem 1. Vorsitzenden und der/dem 2. Vorsitzenden.
2. Er vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
Hierfür ist der Vorstand gemeinschaftlich vertretungsberechtigt.
3. Falls nur noch ein Mitglied des vertretungsberechtigten Vorstandes im Verein
verbleibt, ist dieses allein vertretungsberechtigt.
4. Vorstandsmitglieder können nur ordentliche Mitglieder des Vereins werden.
5. Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand.

§ 10 Beiträge

Die Mitgliederversammlung beschließt die Höhe der Mitgliedsbeiträge.

§ 11 Kassenprüfung

1. Die Mitgliederversammlung wählt eine*n Kassenprüfer*in.
2. Diese*r darf nicht Mitglied des Vorstands sein.
3. Eine Wiederwahl ist zulässig.

§ 12 Kommunikation

Der Verein ist berechtigt, zur Kommunikation mit seinen Mitgliedern E-Mail- oder Messenger-Dienste (wie z. B. eigene Vereins-App, WhatsApp, Threema, Signal oder ähnliches) zu nutzen. Die Mitglieder erklären sich mit der Nutzung dieser Kommunikationsmittel einverstanden, sofern sie dem Verein entsprechende Kontaktdaten zur Verfügung stellen.

§ 13 Datenschutz

1. Zur Erfüllung der Zwecke des Vereins und der Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein verarbeitet.
2. Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen
vorliegen, hat jedes Vereinsmitglied insbesondere die folgenden Rechte:
a. Das Recht auf Auskunft nach Art. 15 DS-GVO
b. Das Recht auf Berichtigung nach Art.16 DS-GVO
c. Das Recht auf Löschung nach Art. 17 DS-GVO
d. Das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Art. 18 DS-GVO
e. Das Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde nach Artikel 77 DS-GVO.
3. Den Organen des Vereins, allen Mitgliedern und Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen zur Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen (Schweigepflicht). Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.
4. Zur Wahrnehmung der Aufgaben und Pflichten nach der EUDatenschutzgrundverordnung und dem Bundesdatenschutzgesetz bestellt der Geschäftsführende Vorstand bei Bedarf bzw. rechtlicher Notwendigkeit einen Datenschutzbeauftragten.

§ 14 Auflösung des Vereins

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an femina vita e.V. Herford, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat.

§ 15 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

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